Steuer
Kanalsanierung steuerlich absetzen
Für eine Kanalsanierung am selbstgenutzten Wohneigentum kommt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Absatz 3 EStG in Betracht: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro im Jahr, abgezogen von der tariflichen Einkommensteuer. Begünstigt sind Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten samt der darauf entfallenden Umsatzsteuer — nicht das Material.
Ist das Objekt vermietet, gilt ein anderer Weg: Dort sind die Aufwendungen Erhaltungsaufwand und damit in voller Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Diese Seite ordnet beide Wege, nennt zu jedem die Fundstelle und sagt, wie die Rechnung aussehen muss, damit der Abzug nicht an einer Formalie scheitert. Eine Steuerberatung ist sie nicht.
- Handwerkerleistung nach § 35a EStG
- Eine im Haushalt der steuerpflichtigen Person erbrachte Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro im Kalenderjahr.
- Der Begriff „im Haushalt“ wird räumlich-funktional verstanden: Es genügt, dass die Leistung dem Haushalt dient und in seinem räumlichen Zusammenhang erbracht wird. Für Abwasserleitungen ist das die entscheidende Weichenstellung, denn ein Anschlusskanal endet nicht an der Grundstücksgrenze.
Quelle: § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) · Stand September 2026
Welcher Weg für welches Objekt gilt
Die Nutzung des Objekts entscheidet über den Weg, nicht die Höhe der Rechnung. Wer beide Wege verwechselt, verschenkt entweder den Abzug oder trägt ihn an der falschen Stelle ein.
| Objekt und Nutzung | Steuerlicher Weg | Fundstelle | Grenze |
|---|---|---|---|
| Selbstgenutztes Haus oder selbstgenutzte Wohnung | Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen | § 35a Abs. 3 EStG | 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr |
| Eigentumswohnung, Sanierung über die Gemeinschaft | Anteil aus der Jahresabrechnung, wenn er gesondert ausgewiesen ist | § 35a EStG; BMF-Schreiben zur Anwendung des § 35a EStG | Die Bescheinigung der Verwaltung muss die Arbeitskosten getrennt ausweisen |
| Vermietetes Objekt | Erhaltungsaufwand als Werbungskosten, in voller Höhe | § 9 Abs. 1 EStG | Verteilung auf zwei bis fünf Jahre möglich (§ 82b EStDV) |
| Objekt innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf | Aufwendungen können zu anschaffungsnahen Herstellungskosten werden | § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG | Dann Abzug nur über die Abschreibung, nicht sofort |
| Gemischt genutztes Objekt | Aufteilung nach dem Nutzungsanteil | allgemeine Grundsätze der Einkunftsermittlung | Begünstigt ist der selbstgenutzte Teil, abziehbar der vermietete |
| Neubaumaßnahme | Nicht begünstigt | § 35a Abs. 3 EStG; BMF-Schreiben zur Anwendung des § 35a EStG | Erfasst sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, nicht die Erstherstellung |
Die Spalte „Grenze“ nennt die betragsmäßige oder sachliche Schranke des jeweiligen Wegs. Welcher Weg für Ihr Objekt zutrifft und wie ein einzelner Posten einzuordnen ist, gehört in die steuerliche Beratung.
Quelle: §§ 6, 9 und 35a EStG; § 82b EStDV · Stand September 2026
Vier Bedingungen, ohne die der Abzug scheitert
Sie stehen im Gesetz und werden im Veranlagungsverfahren geprüft. Drei davon entscheiden sich, bevor die erste Rechnung gestellt ist.
- Die Leistung wird im Haushalt der steuerpflichtigen Person erbracht — das Objekt liegt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (§ 35a Abs. 4 EStG).
- Für die Aufwendungen liegt eine Rechnung vor (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
- Der Rechnungsbetrag ist auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt. Eine Barzahlung schließt die Ermäßigung aus, auch gegen Quittung (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
- Arbeits- und Materialkosten sind in der Rechnung getrennt ausgewiesen — sonst fehlt die Bemessungsgrundlage für die begünstigten 20 Prozent.
Quelle: § 35a Abs. 4 und Abs. 5 EStG · Stand September 2026
Was auf der Rechnung stehen muss
Begünstigt ist die Arbeitsleistung, nicht das Verbrauchsmaterial. Bei einer Kanalsanierung fällt beides in derselben Position an: Ein Schlauchliner besteht aus Trägermaterial und Harz — das ist Material — und wird von zwei Monteuren mit Kalibrierschlauch und Härtungstechnik eingebaut — das ist Arbeitsleistung. Steht beides in einer Summe, fehlt dem Finanzamt die Grundlage.
Zu den begünstigten Kosten zählen neben der reinen Arbeitszeit auch Maschinen- und Fahrtkosten. Das ist in dieser Branche kein Nebenposten: Spülwagen, Kamerawagen, Fräsroboter und Härtungstechnik machen einen erheblichen Teil der Kalkulation aus. Die Umsatzsteuer, die auf die begünstigten Posten entfällt, zählt mit.
Verlangen Sie deshalb bereits im Angebot eine Aufgliederung nach Arbeits-, Maschinen-, Fahrt- und Materialkosten je Position. Eine nachträgliche Aufteilung durch den Betrieb ist möglich, aber sie kommt dann, wenn die Baustelle abgeschlossen und der Ansprechpartner auf der nächsten ist.
Häufige Fragen
Kann man eine Kanalsanierung von der Steuer absetzen?
Für selbstgenutztes Wohneigentum ermäßigt § 35a Abs. 3 EStG die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten einer Handwerkerleistung, höchstens um 1.200 Euro im Kalenderjahr. Eine Kanalsanierung ist eine Erhaltungsmaßnahme und fällt damit in den Anwendungsbereich. Voraussetzung sind eine Rechnung und die unbare Zahlung.
Zählen die Materialkosten mit?
Materialkosten sind von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausgenommen. Begünstigt sind die Arbeitsleistung sowie Maschinen- und Fahrtkosten samt der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Die Rechnung muss beide Blöcke getrennt ausweisen, sonst fehlt die Bemessungsgrundlage.
Was gilt bei einer vermieteten Immobilie?
Bei vermieteten Objekten sind die Aufwendungen Erhaltungsaufwand und in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Größere Erhaltungsaufwendungen an überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden lassen sich nach § 82b EStDV gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt daneben nicht zum Zug.
Ist der Hausanschluss begünstigt, obwohl er auf öffentlichem Grund liegt?
Der Bundesfinanzhof versteht den Haushalt räumlich-funktional und hat Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Versorgungsnetz als begünstigte Handwerkerleistung anerkannt (Urteil vom 20. März 2014, VI R 56/12). Entscheidend ist der Bezug zum Haushalt, nicht die Eigentumsgrenze. Bei Beiträgen für den Ausbau der öffentlichen Anlage selbst fehlt dieser Bezug.
Muss ich die Rechnung überweisen?
§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG verlangt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Eine Barzahlung schließt die Ermäßigung aus, auch wenn eine Quittung vorliegt. Der Zahlungsbeleg gehört deshalb zu den Unterlagen, die für die Veranlagung aufbewahrt werden.